Anmeldung:

Nutzer: Kennwort:
Weitere Themen:
Schlagworte:

Freunde und Förderer der Sekundarschule „Karl Marx“ Osterburg e.V.

 

Satzung


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen Freunde und Förderer der Sekundarschule „Karl Marx“ Osterburg e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der VR-Nummer 52237 eingetragen.


2. Der Verein hat seinen Sitz in 39606 Hansestadt Osterburg, Ballerstedter Straße 50.


3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr jeweils vom 01.08. bis zum 31.07.



§2 Zweck und Ziele


1. Zweck des Vereins ist es, die Persönlichkeitsentwicklung aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule „Karl Marx“ zu fördern und ihre Bildungsqualität zu steigern.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


3. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht, insbesondere durch Anschaffung von Lernmaterialien, Verbesserung und Verbreiterung des Bildungsangebotes, Schaffung von Lernanreizen und Verschönerung des Lernumfelds.


4. Der Verein betrachtet es zusätzlich als seine Aufgabe, für die Entwicklung und den Erhalt der Sekundarschule „Karl Marx“ am Standort Osterburg tätig zu werden.



§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglieder können alle an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierten werden. Die Mitgliedschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen erwerben.


2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine an den Vereinsvorstand zu richtende Anmeldung zur Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


3. Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod

b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Schuljahresende erklärt werden kann.

c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit erfolgen kann; ein Ausschließungsgrund liegt u.a. dann vor, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt hat.

d) durch Beschluss des Vorstandes, wenn ohne entschuldigenden Grund die Beiträge trotz Mahnung seit mehr als einem Jahr nicht entrichtet worden sind.


4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmit-gliedern ernannt werden. 

 


§ 4 Mitgliedsbeiträge


1.Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.


2. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum Beginn eines Geschäftsjahres für das Geschäftsjahr fällig.

 


§ 5 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

1.Die Mitgliederversammlung

2. DerVorstand

 


§ 6 Mitgliederversammlung


1. In jedem Schuljahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.


2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.


3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mailadresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes Schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.


4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschluss-fähig.


5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Jede juristische Person, die Mitglied ist, hat ebenfalls eine Stimme.


6. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Geschäftsführung und die Verwendung des Vereinsvermögens. Sie wählt den Vorstand und die beiden Kassenprüfer und nimmt die Berichte entgegen.


7. Die Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


8. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.


9. Vollmachten und Stimmboten sind nicht zugelassen. 



§ 7 Vorstand


1. Der Verein hat einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innen-verhältnis ist man sich darüber einig, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.


2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.


3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.


4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen und in der jeweils nächsten Vorstandsitzung zu verlesen und zu genehmigen.


5. Der Vorstand lädt zu seinen Sitzungen die Vorsitzenden der Schülervertretung und des Elternrats sowie einen Vertreter des Lehrerkollegiums ein.

 


§ 8 Kassenprüfer


1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.


2. Den Kassenprüfern obliegt die sachliche und rechnerische Prüfung der Kassenführung. Über das Ergebnis der Prüfung geben die Kassenprüfer in der ordentlichen Mitgliederversammlung ihren Bericht ab. 

 


§ 9 Gemeinnützigkeit


1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 


§10 Auflösung und Satzungsänderung


1. Über die Auflösung des Vereins oder über die Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen.


2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Sekundarschule „Karl Marx“, der es entsprechend dem gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Der Vorstand 
Osterburg, den 21.11.2012

 




Datenschutzerklärung